LSG Thüringen - Urteil vom 25.11.2021
L 7 AS 147/18
Normen:
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 974/16

Kosten der Unterkunft und HeizungBeschränkung eines StreitgegenstandesErmittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für eine UnterkunftAnwendung der Produkttheorie

LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 147/18

DRsp Nr. 2022/15994

Kosten der Unterkunft und Heizung Beschränkung eines Streitgegenstandes Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für eine Unterkunft Anwendung der Produkttheorie

Eine Klage kann zulässigerweise auf den abtrennbaren Streitgegenstand der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. September 2017 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23. November 2016 und 25. Januar 2017 verurteilt, den Klägern für Januar bis Juni 2016 monatlich weitere 65,52 €, für Juli 2016 weitere 93,78 €, für September 2016 weitere 78,88 €, für Oktober 2016 weitere 82,16 €, für November 2016 weitere 48,58 € und für Dezember 2016 weitere 70,46 € zu gewähren. Die Bescheide vom 23. November 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Erstattungsforderungen jeweils 734,02 € übersteigen. Die Bescheide vom 25. Januar 2017 werden hinsichtlich der Erstattungsforderungen aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom Januar bis Dezember 2016.