LSG Thüringen - Urteil vom 12.12.2018
L 7 AS 692/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 212/12

Kosten der Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und HeizungSchlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen BruttokaltmieteAnforderungen an die Vergleichsraumbildung

LSG Thüringen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 692/15

DRsp Nr. 2019/10609

Kosten der Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete Anforderungen an die Vergleichsraumbildung

1. Die Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft und Heizung ist in einem gestuften Verfahren zunächst abstrakt und dann konkret-individuell zu ermitteln. 2. Erforderlich ist insoweit ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete; dazu gehört ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.3. Die höchstrichterlich entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise.