LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
S 34 SB 16/11
Normen:
SGB X § 63; VV- RVG Nr.1005; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 16/11

Kosten des Vorverfahrens auch als Erledigungsgebühr in Schwerbehindertensachen im Einzelfall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen S 34 SB 16/11

DRsp Nr. 2014/8036

Kosten des Vorverfahrens auch als Erledigungsgebühr in Schwerbehindertensachen im Einzelfall

1. Die Rechtsprechung des BSG verlangt für das Entstehen einer Erledigungsgebühr eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Vorverfahren abgegolten ist. 2. Erforderlich ist damit eine Handlung, die kausal auf die Beendigung des Widerspruchsverfahrens hinwirkt. Zugleich bedeutet dies bereits sachlogisch, dass Handlungen, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgenommen werden, nicht die Entstehung einer Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren rechtfertigen. 3. Die anwaltliche Einwirkung auf einen Rechtsbehelfsführer, nach Erlass des Widerspruchsbescheides ein Klageverfahren nicht zu betreiben, kann daher auch keine Gebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV- RVG auslösen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2012 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63; VV- RVG Nr.1005; VV- RVG Nr. 1002;

Tatbestand: