FG Köln - Urteil vom 27.08.2014
14 K 2517/12
Normen:
EStG § 33 Abs 2 S 1; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2; SGB V § 33 Abs 1; BauO NW § 36 Abs 5; EStG § 33 Abs 1;

Kosten eines Fahrstuhls

FG Köln, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 14 K 2517/12

DRsp Nr. 2014/17278

Kosten eines Fahrstuhls

Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls stellen - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes baurechtlich nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2 S 1; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2; SGB V § 33 Abs 1; BauO NW § 36 Abs 5; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 65.000 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2009) gültigen Fassung (EStG).

Die im Jahr 2009 83 Jahre alte Klägerin zu 3.) und ihr am … August 2012 verstorbener Ehemann, der im Jahr 2009 das 89. Lebensjahr vollendete und dessen Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1.) und 2.) sind, waren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit ihrer am 24. Februar 2011 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 begehrten die Kläger Aufwendungen i.H.v. 81.269 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.