LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2017
L 7 AS 2508/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4810/16

Kosten für die Überführung und Einlagerung von Hausrat nach Zwangsräumung einer WohnungEinstweiliger RechtsschutzÜbernahme der angemessenen KostenWirtschaftlichkeitsgebot

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2508/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2516

Kosten für die Überführung und Einlagerung von Hausrat nach Zwangsräumung einer Wohnung Einstweiliger Rechtsschutz Übernahme der angemessenen Kosten Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Zu den in §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Bedarfen für die Unterkunft können auch Einlagerungskosten gehören, wenn die gesamten Unterkunftskosten unter Einbeziehung der Einlagerungskosten angemessen sind. 2. Die Angemessenheit bestimmt sich einerseits nach der Produkttheorie, wobei die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen maßgeblich sind; andererseits bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. 3. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind.