LAG München - Beschluss vom 22.07.2004
2 TaBV 5/04
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
NZA-RR 2005, 29
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/03

Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen während der Elternteilzeit

LAG München, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/04

DRsp Nr. 2005/8156

Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen während der Elternteilzeit

»1. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG), sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebsratstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. 2. Einem solchen Betriebsratsmitglied sind die Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin der Antragstellerin, die Betriebsratsmitglied ist, Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten hat.

Die Antragstellerin ist seit Oktober 2002 Mitglied des im Betrieb in . errichteten- Betriebsrats. Während ihrer Elternzeit zog sie von nach- und nahm zwischen dem 09.01. und 28.07.2003 an sieben Betriebsratssitzungen teil.

Sie ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe die durch die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 55,80 Euro für eine Hin- und Rückfahrt zu erstatten. Dagegen ist die Arbeitgeberin der Auffassung, die Fahrtkosten seien nicht durch die Betriebsratstätigkeit entstanden. Ohne die EIternzeit hätte die Antragstellerin die Kosten selbst tragen müssen.