LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2023
L 18 SB 170/22 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 117/19

Kosten für Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 18 SB 170/22 B

DRsp Nr. 2024/64

Kosten für Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob Kosten für zwei Sachverständigengutachten, die im Hauptsacheverfahren auf Antrag der Klägerin und hiesigen Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden sind, auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth - SG - S 14 SB 117/19 sowie Berufungsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht - LSG - L 18 SB 33/21) wandte sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2019 den bei ihr zuvor mit Bescheid vom 12.01.2016 festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 herabgesetzt hatte. Der Beklagte hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der Erkrankung der linken Brust eine Heilungsbewährung eingetreten sei.