I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob Kosten für zwei Sachverständigengutachten, die im Hauptsacheverfahren auf Antrag der Klägerin und hiesigen Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden sind, auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth -
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