LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2018
L 4 SO 41/17 Entwurf
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 480/13

Kosten für stationäre KrankenhausbehandlungVoraussetzungen eines NothelferanspruchsBegriff des sozialhilferechtlichen Eilfalls

LSG Hamburg, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 41/17 Entwurf

DRsp Nr. 2018/12845

Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs Begriff des sozialhilferechtlichen Eilfalls

1. Für den Nothelferanspruch ist zunächst ein medizinischer Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung notwendig.2. Der Anspruch des Nothelfers setzt neben dem medizinischen auch den Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne voraus, der nur dann vorliegt, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist.3. Reicht hingegen die Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers, ist kein Eilfall gegeben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 25;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn A. (im Folgenden: Patient) in der Klinik A1 im Zeitraum vom 16. August 2012 bis zum 4. September 2012 in Höhe von 4.265,74 EUR.

Die Klägerin betreibt als juristische Person des Privatrechts mehrere Krankenhäuser in H., wo die Beklagte u.a. die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt.