LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.07.2018
L 11 AS 561/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2208/18

Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB IIÜbergangsfrist zur Umsetzung einer KostensenkungsaufforderungUnterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 561/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10912

Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II Übergangsfrist zur Umsetzung einer Kostensenkungsaufforderung Unterbrechung des SGB-II -Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume

1. Zweck der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist die Sicherstellung, dass dem Leistungsempfänger eine Umsetzung der Kostensenkungsaufforderung auch tatsächlich möglich ist. 2. Unterkunftskosten können regelmäßig nicht mit sofortiger Wirkung verringert werden, sondern erst nach Einleitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen; insbesondere ein Umzug erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf. 3. Bei einer Unterbrechung des SGB-II -Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume nach vorheriger wirksamer Kostensenkungsaufforderung und bei erneuter Antragstellung ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juni 2018 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Juli 2018 weitere 577,30 EUR als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) zu zahlen. Diese Verpflichtung erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.