LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.03.2006
1 Ta 9/06
Normen:
ZPO § 103 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1674/03

Kostenausgleich bei Mehrvergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 9/06

DRsp Nr. 2006/20108

Kostenausgleich bei Mehrvergleich

»Sehen die Parteien eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgerichts in einem Vergleich vor, dass eine Verteilung der Kosten "2. Instanz" zu erfolgen hat, so sind die durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen, es sei denn, aus dem Vergleich ergibt sich, dass dies nicht der Fall sein soll.«

Normenkette:

ZPO § 103 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung entstandener Kosten im Rahmen der Kostenausgleichung.

Die Parteien hatten einen Rechtsstreit geführt, den sie durch Vergleich vom 27.4.2005 vor dem Landesarbeitsgericht (3 Sa 617/04) beendet haben. Die Kostenregelung im Vergleich lautet:

Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Von den Kosten 2. Instanz trägt die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.

Das LAG hat den Wert des Streitgegenstandes auf 52.186,86 EUR und für den Vergleichswert einen übersteigenden Betrag von 17.794 EUR festgesetzt.

Die Parteien haben folgende Kosten zum Ausgleich angemeldet:

1. Der Kläger: Anwaltskosten der zweiten Instanz einschließlich der durch den Mehrwert des Vergleichs verursachten höheren bzw. zusätzlichen Gebühren wie folgt:

- 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG (Wert: 52.186,86 EUR) mit|1.796,80 EUR.