LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2006
13 Ta 254/06
Normen:
ZPO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10081/05

Kostenausgleichung zwischen den Instanzen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 254/06

DRsp Nr. 2009/19530

Kostenausgleichung zwischen den Instanzen

Eine Kostenausgleichung "zwischen den Instanzen" findet nicht statt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2006 - 15 Ca 10081/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 106;

Gründe:

I.

Der Kläger erhob am 19. August 2005 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.778,44 Euro nebst Zinsen, hilfsweise von weiteren 10.778,44 Euro nebst Zinsen. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. November 2005 an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Die von der Beklagten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der Beklagten am 30. Dezember 2005 auf deren Kosten zurück (AZ.: 2 W 86/05). Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger sodann auf dessen Antrag am 17. Januar 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Am 01. Februar 2006 nahm der Kläger dann die Klage zurück. Der Beschluss, der dem Kläger die entsprechenden Kosten für das Klageverfahren aufgab, erging am 20. Juni 2006.