OVG Bremen - Urteil vom 16.06.2021
2 D 243/17
Normen:
BremKTG § 19a;

Kostenbeiträge für Betreuung und Verpflegung von Kindern in Tageseinrichtungen

OVG Bremen, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 2 D 243/17

DRsp Nr. 2021/10141

Kostenbeiträge für Betreuung und Verpflegung von Kindern in Tageseinrichtungen

1. Eltern von Kindern, die in Bremen Kindertageeinrichtungen besuchen, die öffentlich gefördert werden, sind im Normenkontrollverfahren gegen die Beitragsordnung antragsbefugt.2. Das Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 914), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 281) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. bis 8. als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BremKTG § 19a;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich im Wege eines Normenkontrollantrages gegen die Höhe der in der Stadtgemeinde Bremen erhobenen Kostenbeiträge für die Betreuung und Verpflegung von Kindern in Tageseinrichtungen.