VG Freiburg - Urteil vom 11.10.2017
4 K 4413/16
Normen:

Kostenbeitrag; Kindergeld; Riester-Rente; Kapitallebensversicherung; Schweizer Kinderzulage; Fahrtkosten; Fortbildungskosten; Kosten für Unterhalt weiterer Kinder; Renovierungskosten; Tilgungsraten für Wohneigentum

VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 4413/16

DRsp Nr. 2017/16555

Kostenbeitrag; Kindergeld; Riester-Rente; Kapitallebensversicherung; Schweizer Kinderzulage; Fahrtkosten; Fortbildungskosten; Kosten für Unterhalt weiterer Kinder; Renovierungskosten; Tilgungsraten für Wohneigentum

Schweizer Kinderzulage ist kein Kindergeld i.S.v. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, sondern ist dem Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuzurechnen. Fortbildungskosten sind nur dann Werbungskosten i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII, wenn sie in engem Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Berufstätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen stehen, insbesondere gesetzlich vorgesehen sind oder vom Arbeitgeber erwartet werden; die weitergehende Auslegung des Begriffs der Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf das Kostenbeitragsrecht nicht anwendbar.

Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 (Stand: 11.10.2017) wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 145,50 € festgesetzt wird.

Der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

SGB VIII § 93; SGB VIII § 94;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge.