Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 (Stand: 11.10.2017) wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 145,50 € festgesetzt wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge.
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