Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein den Betrag von 259 € übersteigender monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
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