VG Freiburg - Urteil vom 28.04.2017
4 K 902/15
Normen:
SGB VIII § 93;

Kostenbeitrag; Mietzahlungen; Schweiz; Kaufkraftparität; Wechselkurs; Preisniveauindex; Eurostat

VG Freiburg, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 902/15

DRsp Nr. 2017/9487

Kostenbeitrag; Mietzahlungen; Schweiz; Kaufkraftparität; Wechselkurs; Preisniveauindex; Eurostat

Die von Eurostat herausgegebene Tabelle "Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" ist geeignet, um die Kaufkraftunterschiede zwischen verschiedenen Ländern zu ermitteln und dadurch die Einkommensverhältnisse von im Ausland lebenden und arbeitenden Kostenbeitragspflichtigen auf deutsche Verhältnisse zu übertragen. Die Tabelle enthält den Preisniveauindex der jeweiligen Länder. Um zu berechnen, welche Kaufkraft einem außerhalb des Euroraums erzielten Einkommen in Deutschland zukommt, ist der Betrag des Einkommens daher zunächst anhand des nominalen Wechselkurses in Euro umzurechnen.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein den Betrag von 259 € übersteigender monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.