VG Freiburg - Urteil vom 29.11.2017
4 K 3288/17
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6;

Kostenbeitragsverordnung; Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Angemessenheit des Kostenbeitrags; Düsseldorfer Tabelle; Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch; Elementare Grundsprinzipien des Unterhaltsrechts

VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 3288/17

DRsp Nr. 2018/324

Kostenbeitragsverordnung; Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Angemessenheit des Kostenbeitrags; Düsseldorfer Tabelle; Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch; Elementare Grundsprinzipien des Unterhaltsrechts

Der Umstand, dass ein nach Jugendhilferecht kostenbeitragspflichtiger Elternteil bei Anwendung der Kostenbeitragsverordnung einen höheren jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag leisten muss als er im Rahmen seiner Barunterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu zahlen verpflichtet wäre, begegnet weder mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag ist, solange dem Kostenbeitragspflichtigen der Selbstbehalt verbleibt, nicht bereits deshalb nicht mehr angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil der Kostenbeitrag der Höhe nach den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch wesentlich übersteigt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.