OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2013
12 A 2115/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 24; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 7111/12

Kostenbeteiligung der Eltern für öffentlich geförderte Betreuungsangebote hinsichtlich Regelung der Geschwisterermäßigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 12 A 2115/13

DRsp Nr. 2014/11792

Kostenbeteiligung der Eltern für öffentlich geförderte Betreuungsangebote hinsichtlich Regelung der Geschwisterermäßigung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.376 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 24; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.