LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2011
L 3 R 247/10
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 5/08

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; billiges Ermessen bei Anerkenntnis- bzw. Vergleichsangebot aufgrund Änderung der Verhältnisse während des Rechtsstreits über eine Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 3 R 247/10

DRsp Nr. 2012/4595

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; billiges Ermessen bei Anerkenntnis- bzw. Vergleichsangebot aufgrund Änderung der Verhältnisse während des Rechtsstreits über eine Rente wegen Erwerbsminderung

Werden erst während des Rechtsstreits die Anspruchsvoraussetzungen für das Begehren durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erfüllt, entspricht es billigem Ermessen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG), dass die Beklagte keine Kosten zu tragen hat, wenn sie unverzüglich ein Anerkenntnis oder einen sachgerechten Vergleich anbietet. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf einen neuen Antrag hin die Leistung zuerkannt hätte und der Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit diese auf die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März bis zum 31. Oktober 2009 gerichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: