LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2013
L 6 R 152/12 B
Normen:
GKG § 52; GKG § 63; SGB IV § 7a; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 183; SGG § 193; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2014, 319
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 387/08

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen VerfahrenVerfahren über die Feststellung von VersicherungspflichtGetrennte Klageerhebung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach gesonderten Bescheiden im Verwaltungsverfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 6 R 152/12 B

DRsp Nr. 2014/1277

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren Verfahren über die Feststellung von Versicherungspflicht Getrennte Klageerhebung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach gesonderten Bescheiden im Verwaltungsverfahren

1. Erlässt der Versicherungsträger in einem Verfahren über die Feststellung von Versicherungspflicht gesonderte Bescheide gegenüber Arbeitnehmer und Arbeitgeber und erheben diese getrennte Klagen, führt die spätere Verbindung beider Rechtsstreitigkeiten allein zu einer objektiven Klagehäufung. 2. In dem Fall sind getrennte Kostenentscheidungen geboten: nach § 193 i.V.m. § 183 SGG bezüglich der den Arbeitnehmer als Versicherten betreffenden Teil der Klage und, ohne Priviligierung bei den Gerichtskosten, für den den Arbeitgeber betreffenden Teil eine Kostenentscheidung nach § 197a SGG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 13.02.2012 - S 11 R 387/08 - hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte wird auf 19.692,97 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 63; SGB IV § 7a; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 183; SGG § 193; SGG § 197a;

Gründe

I.