LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2014
4 Ta 627/14
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 165/14

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Vollstreckungsgegenklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 627/14

DRsp Nr. 2015/10565

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Vollstreckungsgegenklage

Erklärt der Antragsteller einen Klageantrag für erledigt, anstatt ihn trotz einer Kostenprivilegierung zurückzunehmen, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung in der Regel dann zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn im Fall der Antragsrücknahme keine erstattungsfähigen Kosten entstanden wären.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. November 2014 - 2 Ca 165/14 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nach der Erledigung des Ausgangsverfahrens über dessen Kosten.