LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2015
5 Sa 307/15
Normen:
SchG NRW § 57 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 175/07

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreit betreffend die Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Schulunterricht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 307/15

DRsp Nr. 2016/8759

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreit betreffend die Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Schulunterricht

Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder anderer religiöser Symbole kann nur dann gem. § 57 Abs. 4 SchG NRW untersagt werden, wenn hierdurch eine Gefahr für den Schulfrieden besteht (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchG NRW § 57 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien haben über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung gestritten.

Die am 14.05.1971 geborene Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin und seit dem 07.10.1997 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie wird mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich zur Schlichtung von Schulkonflikten an einer Gesamtschule in Düsseldorf betraut. Dabei kommt sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und religiöser Zugehörigkeiten in Kontakt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden 2.800,-- €.

Seit dem 01.08.2006 finden in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchG NRW) Anwendung, die das Verhalten der Lehrer in der Schule betreffen.

§ 57 Abs. 4 SchG NRW lautet: