LAG Hamburg - Urteil vom 14.03.2018
2 Sa 71/17
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
BAG, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 513/16
LAG Hamburg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 41/15
ArbG Hamburg, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 115/15

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits aufgrund Neuberechnung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes im zweiten Rechtsgang

LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 71/17

DRsp Nr. 2019/1986

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits aufgrund Neuberechnung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes im zweiten Rechtsgang

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92; ZPO § 91a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt über Kostentragung.

Im Verfahren 20 Ca 115/15 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung seines Ruhegeldes um monatlich 27,33 € brutto sowie hinsichtlich des Weihnachtsgeldes für 2014 von 38,01 € brutto. Insgesamt begehrte er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311,31 € brutto nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 01. Juli 1986) zugrunde zu legen.