Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt über Kostentragung.
Im Verfahren 20 Ca 115/15 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung seines Ruhegeldes um monatlich 27,33 € brutto sowie hinsichtlich des Weihnachtsgeldes für 2014 von 38,01 € brutto. Insgesamt begehrte er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311,31 € brutto nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 01. Juli 1986) zugrunde zu legen.