LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2008
7 Ta 183/08
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 755/06

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 183/08

DRsp Nr. 2009/4342

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Beschwerde

1. Die für Berufungen geltende gesetzliche Regelung des § 516 Abs. 3 ZPO ist auf den Fall der Beschwerderücknahme entsprechend anzuwenden. 2. Nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen; dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, aus welchen Gründen die Rücknahme des Rechtsmittels erfolgt ist.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.08.2008, Az.: 7 Ca 755/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist.