1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.08.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist.
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