LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2006
9 Sa 247/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1547/05

Kostenersatz für Rekordversuch im Schleppflug aus Zusicherung der Kostenübernahme - unbewiesene Vergütungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 247/06

DRsp Nr. 2007/1128

Kostenersatz für Rekordversuch im Schleppflug aus Zusicherung der Kostenübernahme - unbewiesene Vergütungsvereinbarung

1. Hat der Beklagte der Klägerin und deren Co-Pilot zugesichert, dass ihnen aus dem beabsichtigten Weltrekordversuch im Schleppflug keine Kosten entstehen würden, kann diese Zusicherung von der Klägerin aus objektiver Sicht letztlich nur dahin gehend verstanden werden, dass der Beklagte (notfalls durch Kostenübernahme) sicherstellen würde, dass ihr keine Kosten erwachsen; aufgrund dieser Zusage ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Weltrekordversuch entstanden sind, zu ersetzen.2. Die Aussage eines Zeugen, er habe aufgrund mehrerer Gespräche mitbekommen, dass die Klägerin 100,-- EUR pro Tag habe erhalten sollen, lässt nicht erkennen, dass dem eine rechtsverbindliche Abrede über die Zahlung von Arbeitsentgelt als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu Grunde liegt; sollten für den Rekordversuch auch Sponsoren gewonnen werden, ist zumindest nicht auszuschließen, dass über die Verteilung von Geld aus diesen Einkommensquellen einmal gesprochen wurde, so dass nicht ohne weiteres von einer Gehaltsvereinbarung ausgegangen werden kann.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.