LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.1999
1 Ta 3/99
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 206/99

Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 1 Ta 3/99

DRsp Nr. 2002/7729

Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts

1. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 ArbGG erfasst lediglich Kostentatbestände aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. 2. Die durch die Rechtsverteidigung im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen (Anwalts-) Kosten sind deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig, auch wenn der Rechtsstreit nach Entstehen dieser Kosten an das Arbeitsgericht verwiesen wird.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ;

Gründe:

I.