LAG Köln - Beschluss vom 11.12.2008
9 Ta 494/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8760/06

Kostenerstattung bei fristwahrender Berufungseinlegung

LAG Köln, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 494/08

DRsp Nr. 2009/3587

Kostenerstattung bei fristwahrender Berufungseinlegung

1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt hat. 2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren. 3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten die Bitten der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2008 - 3 Ca 8760/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 1.182,00.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. Durch Urteil vom 16. Mai 2007 ist die Klage auf Feststellung einer verringerten wöchentlichen Arbeitszeit und auf Verzugslohn abgewiesen worden.