LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2005
5 TaBV 42/05
Normen:
BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 210/04

Kostenerstattung bei Konstituierung von zwei rivalisierenden Gesamtbetriebsräten

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 42/05

DRsp Nr. 2006/19878

Kostenerstattung bei Konstituierung von zwei rivalisierenden Gesamtbetriebsräten

»Haben sich in einem Unternehmen zwei Gesamtbetriebsräte konstituiert, die jeweils die Legitimität des anderen in Frage stellen, so können Mitglieder des nicht wirksam bestellten Gesamtbetriebsrats gleichwohl vom Arbeitgeber Kostenerstattung verlangen - jedenfalls dann, wenn die Bildung des Gesamtbetriebsrats nicht offenkundig unzulässig war.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Vorsitzender des 7-köpfigen Betriebsrats der Niederlassung B der Antragsgegnerin, verlangt von dieser Erstattung für Fahrtkosten, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, in Höhe von 187,50 EUR für eine am 12.02.2004 durchgeführte Fahrt nach K .