LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.09.2006
13 Ta 203/06
Normen:
ZPO § 62; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 100; RVG § 7 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 117/03

Kostenerstattung bei Obsiegen der als Streitgenossen verklagten Anwaltssozietät

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 203/06

DRsp Nr. 2009/19534

Kostenerstattung bei Obsiegen der als Streitgenossen verklagten Anwaltssozietät

1) Mehrkosten für mehrere Rechtsanwälte sind, abgesehen von dem Fall des Vorliegens sachlicher Gründe, nicht erstattungsfähig. Für in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte, die gesamtschuldnerisch als Streitgenossenen verklagt werden, bedeutet dies, dass sie hinsichtlich der Kostenerstattung so zu behandeln sind, wie wenn sie einen gemeinsamen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten bestellt hätten. 2) Haben mehrere Streitgenossen in einem Rechtsstreit teilweise oder ganz obsiegt, kann jeder Streitgenosse nur den seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten erstattet verlangen, es sei denn, der Erstattungsberechtigte macht glaubhaft, dass er tatsächlich bereits die Anwaltskosten (voll) bezahlt hat oder zwangsläufig wird zahlen müssen (Anschluss an BGH vom 30. April 2004 -VIII ZB 100/02 -, NJW 2003, 3419).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 13. Februar 2006 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. Januar 2006 und 26. Januar 2006 - 6 Ca 1117/03 - aufgehoben und an das Arbeitsgericht Kassel zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 62; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 100; RVG § 7 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.