Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für das privatärztlich verordnete und selbstbeschaffte Medikament "Tebonin Forte" und die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten hierfür im Weiteren zu übernehmen.
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