LSG Hessen - Urteil vom 04.12.2008
L 1 KR 92/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AMRL Nr 16.4.17; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 106/05

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das privatärztlich verordnete und selbstbeschaffte Medikament Tebonin Forte

LSG Hessen, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 92/07

DRsp Nr. 2009/1250

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das privatärztlich verordnete und selbstbeschaffte Medikament „Tebonin Forte“

Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse. Er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Zu diesen Leistungen gehört die Versorgung mit dem Arzneimittel „Tebonin Forte“ nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AMRL Nr 16.4.17; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für das privatärztlich verordnete und selbstbeschaffte Medikament "Tebonin Forte" und die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten hierfür im Weiteren zu übernehmen.