LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2009
L 11 KR 4915/07
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 3052/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Kraftknotensystem

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 4915/07

DRsp Nr. 2010/1402

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Kraftknotensystem

§ 33 Abs. 1 SGB V gewährt Anspruch auf Versorgung mit einem für die Zwecke der Schülerbeförderung hinreichend sicheren Rollstuhl, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden kann. In diesem Fall hat die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur für einen zur Fortbewegung im Nahbereich geeigneten Rollstuhl einzustehen, sondern sie hat die Rollstuhlbeschaffenheit auch an den Anforderungen bei der Fahrzeugbeförderung auszurichten, wenn der Fahrzeugtransport entweder zur Krankenbehandlung unerlässlich ist oder dem Schulbesuch dient (hier: Anspruch auf Ausstattung mit einem Kraftknotensystem für ein behindertes Kind). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 verurteilt, der Klägerin für die Anschaffung des Kraftknotens "AMF-System-Anbau" 588,50 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;