LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2017
L 4 KR 349/17
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 1.-2. Alt.; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 139;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 168/16

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem Fußhebersystem mit Neurostimulator als Hilfsmittel bei Multipler Sklerose

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 349/17

DRsp Nr. 2018/1819

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem Fußhebersystem mit Neurostimulator als Hilfsmittel bei Multipler Sklerose

Ein Fußhebersystem mit Neurostimulatur (Myoorthese) stellt bei Vorliegen einer Multiplen Sklerose ein technisch weiterentwickeltes Hilfsmittel dar. Es steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer neuen Behandlungsmethode, sondern dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich.

1. Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. 2. Dabei muss das begehrte Hilfsmittel nicht im sog. Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein; bei diesem Verzeichnis handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste. 3. Ein Hilfsmittel, das im Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführt ist, muss zu seiner Verordnungsfähigkeit allerdings durch medizinisch-technische Studien in seiner Wirksamkeit nachgewiesen sein.