LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.04.2022
L 10 KR 82/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1259/18

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Durchführung einer Upright-Magnetresonanztomographie - MRT - in einer privatärztlichen PraxisKeine Kausalität zwischen der Leistungsablehnung und der Entstehung einer Kostenlast aufseiten des Versicherten bei Nichtabwarten der Ausgangsentscheidung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 82/20

DRsp Nr. 2022/14846

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Durchführung einer Upright-Magnetresonanztomographie – MRT - in einer privatärztlichen Praxis Keine Kausalität zwischen der Leistungsablehnung und der Entstehung einer Kostenlast aufseiten des Versicherten bei Nichtabwarten der Ausgangsentscheidung

1. Ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V setzt neben dem Vorliegen einer medizinisch unaufschiebbaren Leistung voraus, dass die KK nicht in der Lage gewesen ist, die Leistung rechtzeitig zu erbringen. Ein solches erstattungsanspruchsauslösendes Unvermögen der KK hat seinerseits zur Voraussetzung, dass der Versicherte alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die fragliche Leistung im Rahmen des GKV-Versorgungsweges - rechtzeitig - zu erhalten.2. Die den Versicherten insoweit treffende Obliegenheit erfordert im Falle einer - ggf. auch nur vermeintlich - besonders dringlichen Behandlung, dass der Versicherte die KK auf diese zeitliche Dringlichkeit hinweist.