LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2008
L 1 KR 586/07
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27; SGB V § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 1839/05

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme, Notwendigkeit bei einem Tinnitusleiden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 586/07

DRsp Nr. 2009/1137

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme, Notwendigkeit bei einem Tinnitusleiden

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dürfen nur bewilligt werden, wenn diese notwendig sind. Notwendig ist nur die Behandlung, die geeignet ist. Dem korrespondierend sind nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V Kosten nur zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistung notwendig gewesen ist. Auch nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Maßnahme nur notwendig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zieles (hier: Heilung oder Linderung eines Tinnitusleidens) geeignet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27; SGB V § 40 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm die Kosten einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme zu erstatten.

Er ist 1960 geboren, Geschäftsführer eines Dackdeckerbetriebes und gesetzlich Versicherter bei der Beklagten. Er leidet vor allem an Tinnitus.