LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2021
L 11 KR 2001/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2001/20

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine immunbiologische Behandlung - hier Infusionsbehandlungen in Kombination mit aktiver HeilfiebertherapieErledigung eines Antrags auf Gewährung einer Sachleistung bei späterer SelbstbeschaffungKeine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren auf eine Erstattung der Kosten für eine inzwischen selbst beschaffte BehandlungErforderlichkeit eines neuen Antrags für einen Anspruch auf Gewährung einer erneuten SachleistungUnzulässigkeit der Leistungsklage bei einem fehlenden Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 2001/20

DRsp Nr. 2021/17318

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine immunbiologische Behandlung – hier Infusionsbehandlungen in Kombination mit aktiver Heilfiebertherapie Erledigung eines Antrags auf Gewährung einer Sachleistung bei späterer Selbstbeschaffung Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren auf eine Erstattung der Kosten für eine inzwischen selbst beschaffte Behandlung Erforderlichkeit eines neuen Antrags für einen Anspruch auf Gewährung einer erneuten Sachleistung Unzulässigkeit der Leistungsklage bei einem fehlenden Verwaltungsverfahren

1. Der Antrag einer Versicherten auf Genehmigung einer Sachleistung (hier: stationäre Behandlung zur Durchführung einer aktiven Heilfiebertherapie) hat sich "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs 2 SGB X), wenn sich die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt diese Leistung selbst beschafft.2. Eine Änderung der auf die Erteilung der beantragten Genehmigung gerichteten Klage und die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nicht zulässig, wenn die Versicherte den Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Therapie bereits in einem gesonderten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend macht.