LAG München - Beschluss vom 11.11.2009
11 TaBV 31/09
Normen:
BetrVG § 21a; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 347
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 417/08

Kostenerstattung für Beschlussverfahren um Übergangsmandat bei Zusammenführung von Betrieben

LAG München, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 31/09

DRsp Nr. 2010/1031

Kostenerstattung für Beschlussverfahren um Übergangsmandat bei Zusammenführung von Betrieben

1. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. 2. Ist unklar, ob der Betriebsrat nach Zusammenführung von Betrieben ein reguläres Betriebsratsmandat oder lediglich ein Übergangsmandat mit den sich aus § 21 a BetrVG ergebenden Folgen wahrnehmen wird, ist diese mit einem Beschlussverfahren dem Gericht vorgelegte Frage für die Beteiligten von erheblicher rechtlicher und praktischer Bedeutung.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München - Az. 17 BV 417/08 - vom 03. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 21a; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine (der Höhe nach unstreitige) Honorarforderung aus einem vorangegangenen Beschlussverfahren aufgrund abgetretenen Rechts.