LSG Chemnitz - Beschluss vom 17.12.2009
L 1 B 772/08 AL-NZB
Normen:
SGB I § 42; SGB III § 328; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 84/05

Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor Erlass eines Verwaltungsakts

LSG Chemnitz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 1 B 772/08 AL-NZB

DRsp Nr. 2010/9995

Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor Erlass eines Verwaltungsakts

Die Anwendung von § 63 Abs. 1 SGB X ist ausgeschlossen, wenn die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts begehrt wird, der bereits vor Erlass eines Verwaltungsaktes, beauftragt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 42; SGB III § 328; SGB X § 63;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin dafür zusteht, dass er zur Herbeiführung einer vorläufigen Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat.