LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2017
L 5 KR 555/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 246/14

Kostenerstattung für eine BrustverkleinerungsoperationAnspruch auf KrankenbehandlungVorliegen einer KrankheitChirurgischer Eingriff in ein gesundes Körperorgan nur als Ultima Ratio

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 555/15

DRsp Nr. 2018/6115

Kostenerstattung für eine Brustverkleinerungsoperation Anspruch auf Krankenbehandlung Vorliegen einer Krankheit Chirurgischer Eingriff in ein gesundes Körperorgan nur als Ultima Ratio

1. Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2. Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht.3. Ein chirurgischer Eingriff in ein gesundes Körperorgan kommt nur als Ultima Ratio in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder in erster noch in zweiter Instanz zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Brustverkleinerungsoperation.