LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.11.2022
L 3 AL 33/20
Normen:
SGB III § 81 Abs. 1a; SGB III § 45; SGB III § 88; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX a.F. § 18 Abs. 4; SGB IX a.F. § 18 Abs. 5; SGB IX a.F. § 18 Abs. 6; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 110/17

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB IXErforderlichkeit der Leistung zum Ausgleich einer Behinderung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen L 3 AL 33/20

DRsp Nr. 2022/17826

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB IX Erforderlichkeit der Leistung zum Ausgleich einer Behinderung

Auf selbstbeschaffte Leistungen der beruflichen Weiterbildung ist die Erstattungsregelung aus § 18 Abs.6 SGB 9 (ehem. § 15 Abs.1 S.4 SGB 9) nicht direkt anwendbar, wenn diese Leistungen nicht zum Ausgleich einer Behinderung im Sinne des SGB 9 erforderlich sind. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen und im Fall rechtswidriger Leistungsablehnungen ist aber ein allgemeiner Rechtsgedanke des Sozialrechts, so dass die Grundgedanken dieser Regelung auch bei selbstbeschafften und zuvor abgelehnten Leistungen der beruflichen Weiterbildung anwendbar sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81 Abs. 1a; SGB III § 45; SGB III § 88; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX a.F. § 18 Abs. 4; SGB IX a.F. § 18 Abs. 5; SGB IX a.F. § 18 Abs. 6; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 5.500,- €.