LSG Hamburg - Urteil vom 23.08.2018
L 1 KR 95/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 809/13

Kostenerstattung für eine vollstationäre KrankenhausbehandlungKosten einer selbst beschafften LeistungNichterbringung einer unaufschiebbaren LeistungUnzumutbarkeit weiteren Zuwartens

LSG Hamburg, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 95/17

DRsp Nr. 2018/17300

Kostenerstattung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung Kosten einer selbst beschafften Leistung Nichterbringung einer unaufschiebbaren Leistung Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens

1. Eine Nichterbringung einer unaufschiebbaren Leistung liegt vor, wenn die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten. 2. Ein weiteres Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein.3. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschaffungsvorgang aus der Natur der Sache heraus eines längeren zeitlichen Vorlaufs bedarf und der Zeitpunkt der Entscheidung der KK nicht abzusehen ist und betrifft auch die Fälle, in denen der Versicherte zunächst einen Antrag bei der KK stellte, aber wegen Unaufschiebbarkeit deren Entscheidung nicht mehr abwarten konnte.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: