LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2018
L 20 KR 639/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 25/16

Kostenerstattung für extreme GanzkörperhyperthermiebehandlungenErforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und SelbstbeschaffungVorherige Festlegung auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 639/17

DRsp Nr. 2020/4161

Kostenerstattung für extreme Ganzkörperhyperthermiebehandlungen Erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung Vorherige Festlegung auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer

Am für eine Kostenerstattung erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kostenerstattung für im Jahr 2015 durchgeführte extreme Ganzkörperhyperthermiebehandlungen in Höhe von 13.110,33 EUR.