LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2018
L 1 KR 431/16
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 72/13

Kostenerstattung für HörgeräteÜbernahme von über dem Festbetrag liegenden KostenUnmittelbarer BehinderungsausgleichVerständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 431/16

DRsp Nr. 2019/16598

Kostenerstattung für Hörgeräte Übernahme von über dem Festbetrag liegenden Kosten Unmittelbarer Behinderungsausgleich Verständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache

1. Hörhilfen dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil damit die ausgefallene Körperfunktion "Hören" als solche wiederhergestellt werden soll und nicht nur die Kompensation der Folgen des Ausfalls.2. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet einen möglichst vollständigen Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Gleichziehens des behinderten Menschen mit den Fähigkeiten eines gesunden Menschen. 3. Nicht ausreichend ist es, wenn Hörgeräte nur eine Verständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache ermöglichen.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juli 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Teilanerkenntnisses vom 27. Juli 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.291,13 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB V § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung für Hörgeräte.