LSG Sachsen - Urteil vom 24.05.2018
L 9 KR 65/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 813/12

Kostenerstattung für stationär durchgeführte LiposuktionenBehandlungen in einem nicht zugelassenen KrankenhausFehlender Primärleistungsanspruch

LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 65/13

DRsp Nr. 2018/7822

Kostenerstattung für stationär durchgeführte Liposuktionen Behandlungen in einem nicht zugelassenen Krankenhaus Fehlender Primärleistungsanspruch

1. Kosten für Behandlungen in einem nicht zugelassenen Krankenhaus sind von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht zu erstatten.2. Es fehlt insoweit bereits ein entsprechender Primärleistungsanspruch.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für in den Jahren 2013/2014 bei der Versicherten stationär durchgeführte Liposuktionen (= Absaugungen von Fettdepotansammlungen).