LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2018
L 20 KR 525/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137c Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 541/16

Kostenerstattung für stationär durchgeführte LiposuktionsbehandlungenLeistungsumfang der gesetzlichen KrankenversicherungBloßes Potential einer BehandlungsalternativeAnforderungen des Qualitätsgebots

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 525/17

DRsp Nr. 2020/13208

Kostenerstattung für stationär durchgeführte Liposuktionsbehandlungen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Bloßes Potential einer Behandlungsalternative Anforderungen des Qualitätsgebots

Eine stationäre Liposuktion bei Lipödem gehört nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht, das grundsätzlich für alle Leistungssektoren einheitlich gilt und für die stationäre Versorgung auch durch § 137c Abs. 3 SGB V nicht auf Methoden mit dem bloßen Potential einer Behandlungsalternative abgesenkt wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137c Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für stationär durchgeführte Liposuktionsbehandlungen im September 2016 und Januar 2017 in Höhe von 9.384,68 EUR.