LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2022
16 TaBV 71/22
Normen:
BetrVG § 76a; BetrVG § 111; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 414/21

Kostenerstattung im BeschlussverfahrenKeine Erstattung vorgerichtlicher RechtsverfolgungskostenErstattungsfähigkeit von Rechtsdurchsetzungskosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 71/22

DRsp Nr. 2023/4489

Kostenerstattung im Beschlussverfahren Keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Erstattungsfähigkeit von Rechtsdurchsetzungskosten

Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit hierfür eine betriebsverfassungsrechtliche oder personalvertretungsrechtliche Rechtsgrundlage (z.B. aus § 40 Absatz 1 BetrVG) besteht.

1. Prozessuale Vorschriften über die Kostentragung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gibt es nicht. Auch fehlt die für das Urteilsverfahren bestehende Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Beschlussverfahren. 2. Es gibt keine betriebsverfassungsrechtlichen Normen zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 3. Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit hierfür eine betriebsverfassungsrechtliche oder personalvertretungsrechtliche Rechtsgrundlage besteht (z.B. aus § 40 Abs. 1 BetrVG). Dafür muss die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten geprüft werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2022 – 14 BV 414/21 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76a; BetrVG § 111; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 286;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten.