BSG - Urteil vom 29.03.2007
B 9a SB 3/05 R
Normen:
FGO § 142 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 S. 1 Art. 1 § 7 S. 1 ; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 ; SGG § 193 § 73a Abs. 2 ; VwGO § 162 ; VwVfG § 80 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 183
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 1443/04

Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

BSG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a SB 3/05 R

DRsp Nr. 2007/18132

Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

Die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann (hier: bei einem Verbandsvertreter), können im Widerspruchsverfahren als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 S. 1 Art. 1 § 7 S. 1 ; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 ; SGG § 193 § 73a Abs. 2 ; VwGO § 162 ; VwVfG § 80 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 SGB X die Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zu erstatten sind.

Der Beklagte stellte auf Antrag der Klägerin deren Grad der Behinderung (GdB) mit 40 fest. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Stuttgart, Widerspruch ein. Der Beklagte erkannte darauf hin einen GdB von 50 an, sagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen zu und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig.