I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 SGB X die Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zu erstatten sind.
Der Beklagte stellte auf Antrag der Klägerin deren Grad der Behinderung (GdB) mit 40 fest. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Stuttgart, Widerspruch ein. Der Beklagte erkannte daraufhin einen GdB von 50 an, sagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen zu und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|