LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
L 5 KR 190/18 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 Buchst. a); SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 51/18

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenNotwendigkeit einer ärztlichen Verordnung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 190/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10150

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion für die Versorgung mit Cannabis setzt eine ärztliche Verordnung voraus.

1. Ein Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bedarf zu seiner Realisierung einer vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V.2. Ein Privatrezept bzw. privatärztliches Betäubungsmittelrezept genügt diesen Anforderungen nicht, weil diese nur bestätigen, dass die Voraussetzungen des Betäubungsmittelrechts vorliegen, nicht aber die Voraussetzungen von § 31 Abs. 6 SGB V.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.03.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 Buchst. a); SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I.

Streitig ist Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch der Antragstellerin auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten.