LSG Hessen - Urteil vom 10.08.2017
L 1 KR 458/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 1. Alt.; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 376/15

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine lokoregionale Elektro-Tiefenhyperthermiebehandlung mit InfusionstherapieAnforderungen an die Unaufschiebbarkeit der Leistung

LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 458/16

DRsp Nr. 2017/15582

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine lokoregionale Elektro-Tiefenhyperthermiebehandlung mit Infusionstherapie Anforderungen an die Unaufschiebbarkeit der Leistung

Zur Frage der Unaufschiebbarkeit der Leistung bei einer lokoregionalen Elektro-Tiefenhyperthermiebehandlung (EHT) mit Infusionstherapie.

Unaufschiebbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB V verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten. Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder zum Beispiel wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist (hier verneint für die Behandlung eines Versicherten mittels einer lokoregionalen Elektro-Tiefenhyperthermie mit Infusionstherapie).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 1. Alt.; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand