Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin macht die Kostenerstattung für drei bereits durchgeführte Liposuktionen im Bereich der Beine (außen/innen) und der Arme geltend.
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