LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2016
L 11 KR 5297/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Fundstellen:
NZS 2017, 197
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1653/15

Kostenerstattung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Genehmigungsfiktion für die Leistungserbringung durch eine Privatklinik

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 5297/15

DRsp Nr. 2017/80

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Genehmigungsfiktion für die Leistungserbringung durch eine Privatklinik

Leistungen durch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer (hier: Durchführung einer ambulanten Liposuktion in einer Privatklinik) liegen offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und werden daher von der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V nicht erfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;

Tatbestand

Die Klägerin macht die Kostenerstattung für drei bereits durchgeführte Liposuktionen im Bereich der Beine (außen/innen) und der Arme geltend.