LAG Düsseldorf vom 30.09.1981
16 Sa 96/81
Normen:
ArbGG § 12a ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 504
DRsp VI(646)112a

Kostenerstattung: Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

LAG Düsseldorf, vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 16 Sa 96/81

DRsp Nr. 1992/11737

Kostenerstattung: Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

Unter besonderen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Spezialmaterie den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sind die Mehrkosten aus der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht erstattungsfähig.

Normenkette:

ArbGG § 12a ;

»Grundsätzlich sind die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Hinblick auf § 91 ZPO in Verbindung mit dem das Arbeitsrecht beherrschenden Verbilligungsgrundsatz nur erstattbar, wenn die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war..; dazu gehören in der Regel Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz residierenden Rechtsanwalts in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht (so Tschischgale, KostR in Arbeitssachen, 2. Aufl., S. 84..). Es ist jedoch in der einschlägigen Kosten-Judikatur anerkannt, daß besondere, objektiv vorliegende Gründe, wie z.B. die Vertrautheit des Anwalts mit einer umfangreichen Spezialmaterie eine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. LAG Düsseldorf/Köln [in] AP Nr. 30 zu § 91 ZPO und [in] ZIP 1980, 471 m. w. N.). Dabei ist gerade im Arbeitsgerichtsverfahren Großzügigkeit geboten (vgl. LAG Stuttgart BB 1979, 1352).