LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2009
13 Ta 614/09
Normen:
ZPO § 91 Abs 1; ZPO § 91 Abs 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6191/08

Kostenerstattung nach Rücknahme fristwahrend eingelegter Berufung und Schweigen auf Stillhaltebitte des Rechtsmittelführers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 614/09

DRsp Nr. 2010/1585

Kostenerstattung nach Rücknahme fristwahrend eingelegter Berufung und Schweigen auf Stillhaltebitte des Rechtsmittelführers

Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Berufungsrücknahme erstattet verlangen, wenn die Berufung "fristwahrend" eingelegt war.

Hat der Beklagtenvertreter auf die Stillhaltebitte des Klägervertreters nicht reagiert und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ist ein Stillhalteabkommen, das die Beklagte daran hindert, die ihr entstandenen Kosten gegen die Klägerin festsetzen zu lassen, nicht zu Stande gekommen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2009 - 7 Ca 6191/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs 1; ZPO § 91 Abs 2;

Gründe:

I.